Zitat von: Stolzer-Drachenlord-Fan
Der Drachenlord - Part 1
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#32121 Winterschlafhamster 4 Apr. 2022, 23:20Nach dem letzten Krieg sagte man nie wieder Hass, Fremdenfeindlichkeit nie wie Krieg. Und wo stehen wir jetzt? Wann wird ein wütender Haufen wie in Rostock oder Solongen das Haus anzünden? Denkt mal darüber nach.Ok, habe darüber nachgedacht. Was jetzt? -
#32122 Diabositas 4 Apr. 2022, 23:20Zitat von: TreuerStadtschinken
Die verwerfliche Begehungsweise ist das einzige, was Rechtfertigung erlaubt, weil hier nicht das tätertypische, besonders verwerfliche Gesinnungsunrecht in seiner, in den Merkmalen der ersten und dritten Gruppe vertypten Form gerade in der Person des Täters realisiert wird, sondern durch seine Tatbegehung lediglich durch seine Person objektiv in die Außenwelt manifestiert. Das ist der zugrundeliegenden Tätertypenlehre geschuldet, welche die Merkmale der zweiten Gruppe letztlich nur wegen der Tatbegehung durch den Mörder betrifft, nicht aber auf seine niedrigen Beweggründe abstellt. Niedrige Beweggründe für eine Tötung können niemals gerechtfertigt sein, allerhöchstens entschuldigt. Notwehr würde bedeuten, dass ich mich gegen denjenigen, der mir aus niedrigen, also auf unterste Stufe stehenden Gründen nach dem Leben trachtet, nicht verteidigen durfte. Eine Gesinnung aber, die auf unterster Verwerflichkeitsstufe steht, kann niemals gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt bedeutet, dass die Rechtsordnung die Tötung als legitim, also mit allen übrigen positiv- oder gewohnheitsrechtlich erfassten Rechtssätzen im Einklang sieht. Das ist bei Gesinnung auf unterster Stufe ausgeschlossen.chrmchrm .. ah ja, verstehe
Systematisch ist das in § 211 auch angelegt. Nur die verwerflichen Beweggründe kennen den Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe", die Gruppe der verwerflichen Begehung jedoch nicht.
Folgt man der Rechtsprechung, ist bei Mord eine Rechtfertigung nur bei Grausamkeit und gemeingefährlichen Mitteln denkbar, realiter nur bei letzterem.
Bei der Heimtücke würde die Rechtsprechung, solange der Verteidigungswille das hinreichend beherrschende Motiv darstellt, es bereits an dem von ihr geforderten verwerflichen Vertrauensbruch scheitern lassen - Wer in Notwehr handelt, der erregt keine Erwartungshaltung, man werde nicht ziel eines Angriffs. Die Angreifer also, die ihr Opfer in den Wald verfolgen und dort von ihm unter Nutzung von List, Fällen und Heckenschützenangriffen ausgeschaltet werden, sind wahrscheinlich schon nicht arglos, wenigstens jedoch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf körperliche unversehrtheit betroffen.
Bei der Grausamkeit fordert die Rechtsprechung eine besonders unbarmherzige Gesinnung, die im Falle einer denkbaren grausamen Begehungsweise zu verneinen wäre. Auch hier kann der Angreifer nicht erwarten, von seinem Opfer Barmherzigkeit zu erfahren und derjenige, der sich verteidigt, handelt in einer rechtlich anerkannten Unbarmherzigkeit. Soweit man als den Gegenangriff mit einer Kettensäge oder einer ineffektiven Waffe, welche den (als unbedingt notwendig unterstellten) Tod besonders qualvoll herbeizuführt als objektiv grausam sähe, würde es an der Unbarmherzigkeit fehlen.
Ferstet ihr? -
#32123 TreuerStadtschinken 4 Apr. 2022, 23:21Zitat von: Schlops
Kurzer Einblick durch die Scheiben des Drachenlady-Mobils aus dem Telegram-Haider Video:Ja gut, das ist typisches Frauenauto. Wie ihre Handtasche auch, ist das Auto einer Frau quasi eine real weltliche Metapher für den weiblichen Schmutz ihres Geschlechts.
Moner scheint ebenfalls die winklersche Ordnungsliebe zu besitzen...
Auch Fettis Vorliebe für internationale Leckereien ist bei seiner holden Maid vorhanden!
(Oder hat der Dicke es immer noch nicht gebacken gekriegt, sein "Vernasche die Welt "Abo zu kündigen und lässt sich die Boxen nach Dortmund schicken?)
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#32124 Schnuckelhase 4 Apr. 2022, 23:23Frauen sind eh die widerlichsten Tiere. Wech mit denen! No homo
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#32125 Oger Rinkler 4 Apr. 2022, 23:23Zitat von: TreuerStadtschinken
Die verwerfliche Begehungsweise ist das einzige, was Rechtfertigung erlaubt, weil hier nicht das tätertypische, besonders verwerfliche Gesinnungsunrecht in seiner, in den Merkmalen der ersten und dritten Gruppe vertypten Form gerade in der Person des Täters realisiert wird, sondern durch seine Tatbegehung lediglich durch seine Person objektiv in die Außenwelt manifestiert. Das ist der zugrundeliegenden Tätertypenlehre geschuldet, welche die Merkmale der zweiten Gruppe letztlich nur wegen der Tatbegehung durch den Mörder betrifft, nicht aber auf seine niedrigen Beweggründe abstellt. Niedrige Beweggründe für eine Tötung können niemals gerechtfertigt sein, allerhöchstens entschuldigt. Notwehr würde bedeuten, dass ich mich gegen denjenigen, der mir aus niedrigen, also auf unterste Stufe stehenden Gründen nach dem Leben trachtet, nicht verteidigen durfte. Eine Gesinnung aber, die auf unterster Verwerflichkeitsstufe steht, kann niemals gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt bedeutet, dass die Rechtsordnung die Tötung als legitim, also mit allen übrigen positiv- oder gewohnheitsrechtlich erfassten Rechtssätzen im Einklang sieht. Das ist bei Gesinnung auf unterster Stufe ausgeschlossen.Eine grausame Begehung würde mE qua Definition auch immer eine unangemessene Notwehrhandlung nach sich ziehen, sodass allerhöchstens eine gemeingefährliche Begehung denkbar durch Notwehr rechtfertigt werden könnte. Aber ich lass mich gerne eines Besseren belehren.
Systematisch ist das in § 211 auch angelegt. Nur die verwerflichen Beweggründe kennen den Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe", die Gruppe der verwerflichen Begehung jedoch nicht.
Folgt man der Rechtsprechung, ist bei Mord eine Rechtfertigung nur bei Grausamkeit und gemeingefährlichen Mitteln denkbar, realiter nur bei letzterem.
Bei der Heimtücke würde die Rechtsprechung, solange der Verteidigungswille das hinreichend beherrschende Motiv darstellt, es bereits an dem von ihr geforderten verwerflichen Vertrauensbruch scheitern lassen - Wer in Notwehr handelt, der erregt keine Erwartungshaltung, man werde nicht ziel eines Angriffs. Die Angreifer also, die ihr Opfer in den Wald verfolgen und dort von ihm unter Nutzung von List, Fällen und Heckenschützenangriffen ausgeschaltet werden, sind wahrscheinlich schon nicht arglos, wenigstens jedoch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf körperliche unversehrtheit betroffen.
Bei der Grausamkeit fordert die Rechtsprechung eine besonders unbarmherzige Gesinnung, die im Falle einer denkbaren grausamen Begehungsweise zu verneinen wäre. Auch hier kann der Angreifer nicht erwarten, von seinem Opfer Barmherzigkeit zu erfahren und derjenige, der sich verteidigt, handelt in einer rechtlich anerkannten Unbarmherzigkeit. Soweit man als den Gegenangriff mit einer Kettensäge oder einer ineffektiven Waffe, welche den (als unbedingt notwendig unterstellten) Tod besonders qualvoll herbeizuführt als objektiv grausam sähe, würde es an der Unbarmherzigkeit fehlen.
Ferstet ihr? -
#32126 Gutachterle Warzmöller 4 Apr. 2022, 23:24Zitat von: TreuerStadtschinken
Folgt man der Rechtsprechung, ist bei Mord eine Rechtfertigung nur bei Grausamkeit und gemeingefährlichen Mitteln denkbar, realiter nur bei letzterem.Beträfe letzteres (also die gemeingefährlichen Mittel) beispielsweise einen Fall, in dem eine Frau, die gerne mit Feuerwerkskörpern zündelt, eine riesiche Bombe auf ein paar Häider wirft, die vor ihrem Haus herumstehen und ihrem leicht rundlichen Freund nach dem Lebne trachten?
Oder hätten die Häider in diesem Fall ohnehin eine Einwilligungserklärung abgegeben?
Frage für einen Berufungsrichter. -
#32127 Ken Angus 4 Apr. 2022, 23:26Zitat von: Schnuckelhase
Frauen sind eh die widerlichsten Tiere. Wech mit denen! No homo
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#32129 TreuerStadtschinken 4 Apr. 2022, 23:28Zitat von: Oger Rinkler
Eine grausame Begehung würde mE qua Definition auch immer eine unangemessene Notwehrhandlung nach sich ziehen, sodass allerhöchstens eine gemeingefährliche Begehung denkbar durch Notwehr rechtfertigt werden könnte. Aber ich lass mich gerne eines Besseren belehren."Unangemessene Notwehrhandlung", der Satz führt dazu, dass die Klausur maximal noch 4 Punkte bringt. -
#32130 TreuerStadtschinken 4 Apr. 2022, 23:29Zitat von: Gutachterle Warzmöller
Beträfe letzteres (also die gemeingefährlichen Mittel) beispielsweise einen Fall, in dem eine Frau, die gerne mit Feuerwerkskörpern zündelt, eine riesiche Bombe auf ein paar Häider wirft, die vor ihrem Haus herumstehen und ihrem leicht rundlichen Freund nach dem Lebne trachten?Sog. Lex Altschauerbergensis, auch bekannt als die "Was zuggsdnßo" Formel oder die "no judge in the world" doctrine.
Oder hätten die Häider in diesem Fall ohnehin eine Einwilligungserklärung abgegeben?
Frage für einen Berufungsrichter. -
#32131 Yasminer88 4 Apr. 2022, 23:29Zitat von: Drachen_drol
Wie fiel Glügg darf ein Dulli eigentlich in seim Lebn verbrauchen, Aller?Ich habe das Landeskriminalamt in NRW heute Nachmittag mal über die letzten "Vorfälle" informiert. Mal sehen, wie gut der RsB-Bonus in einem Bundesland zieht, in dem Mann für einen allgemeinen Freifahrtschein zu einer muslimischen Großfamilie gehören oder über gewaltige Geldmittel verfügen muss. -
#32132 Mexiggän Ständoff 4 Apr. 2022, 23:31Ist es möglich dass die Mastsau in der Lebenshilfe Dortmund einquartiert wurde und die Mona nur zufällig kennengelernt hat weil halt beide asoziale Totalausfälle sind?
Ich meine die Wohnstätte der Lebenshilfe ist in der selben Straße, genau dort wo die Miss Wett wohnen tut.

Wäre ja möglich dass die Stadt Emskirchen das Ganze eingefädelt hat. Das würde dann auch die verstärkte Präsenz derDrechendienerPolizei erkären die ja immer vor Ort und Stelle zu sein scheint. (Wurde eventuell darauf vorbereitet dass die prominente Diggsau einzieht)
Und mal im Ernst: Niemand, ja wirklich GAR NIEMAND würde dieses verkommene Assischwein bei sich wohnen lassen, auch nicht die olle Suffbaracke Mona. -
#32133 Oger Rinkler 4 Apr. 2022, 23:33Zitat von: TreuerStadtschinken
"Unangemessene Notwehrhandlung", der Satz führt dazu, dass die Klausur maximal noch 4 Punkte bringt.Meinte damit die Erforderlichkeit. Bin kein Strafrechtler, tut mir leid.
Edit: Trotz mangelndem Interesse am Strafrecht, reichte es im Examen (es kam u.a. Notwehr dran) für mehr als 4 Punkte, liegt aber jetzt auch schon länger zurück. -
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#32135 stinki 4 Apr. 2022, 23:36Zitat von: Mexiggän Ständoff
Ist es möglich dass die Mastsau in der Lebenshilfe Dortmund einquartiert wurde und die Mona nur zufällig kennengelernt hat weil halt beide asoziale Totalausfälle sind?Dafür musst Du eine geistige Behinderung haben. Ferner gibt es da eine ambulante Wohngruppe für Autismus-Spektrums-Störungen. Reini hat weder das eine, noch das andere. Somit gibt es keine Grundlage für Ihn da unterzukommen.
Ich meine die Wohnstätte der Lebenshilfe ist in der selben Straße, genau dort wo die Miss Wett wohnen tut.

Wäre ja möglich dass die Stadt Emskirchen das Ganze eingefädelt hat. Das würde dann auch die verstärkte Präsenz derDrechendienerPolizei erkären die ja immer vor Ort und Stelle zu sein scheint. (Wurde eventuell darauf vorbereitet dass die prominente Diggsau einzieht)
Und mal im Ernst: Niemand, ja wirklich GAR NIEMAND würde dieses verkommene Assischwein bei sich wohnen lassen, auch nicht die olle Suffbaracke Mona. -
#32136 Deleted member 380 4 Apr. 2022, 23:38
Zitat von: Stolzer-Drachenlord-Fan
Man könnte Drachenlord auch sein Leben lassen. Er hat von einem Gericht für Fehler eine Strafe bekommen. Damit ist es erledigt. So funktioniert das Gesetz.Dein kleines rundes Spatzerl könnte dir auch einmal eine Big Sausage Pizza bestellen. Da habt ihr beide was davon. Glaub es mir. -
#32137 TreuerStadtschinken 4 Apr. 2022, 23:38Zitat von: Oger Rinkler
Meinte damit die Erforderlichkeit. Bin kein Strafrechtler, tut mir leid.Was machst dann überhaupt das Maul auf? Strafrecht ist die höchste Kunst im Jus!
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#32138 Gutachterle Warzmöller 4 Apr. 2022, 23:38Zitat von: stinki
Dafür musst Du eine geistige Behinderung haben. Ferner gibt es da eine ambulante Wohngruppe für Autismus-Spektrums-Störungen. Reini hat weder das eine, noch das andere. Somit gibt es keine Grundlage für Ihn da unterzukommen.Tatsächlich sollte man mit solchem Speckulatius auch ein Bissel vorsichtig sein. Ich bin nun kein Moralapostel, aber wenn irgendeine soziale Wohngruppe nur auf Verdacht, dass der Oger sich dort eventuell in der Nähe aufhalten könnte, den vollen Kotmidas abbekommt, würde es das mediale Bild über die Häiderschaft nur bestätigen. -
#32139 TreuerStadtschinken 4 Apr. 2022, 23:41Zitat von: Kane
Dein kleines rundes Spatzerl könnte dir auch einmal eine Big Sausage Pizza bestellen. Da habt ihr beide was davon. Glaub es mir.Dieses "so funktioniert das Gesetz" ding ist immer kek.
Strafprozess regelt das Verhältnis zum Staat. Die Gesellschaft muss das Ergebnis zwar rechtlich akzeptieren, aber das bedeutet nicht, dass die Sache damit vom Tisch ist. Genau wie die Unschuldsvermutung. Die gilt auch nur für den Staat. Ich kann jemanden moralisch für schuldig befinden, wie ich witzig bin. -
#32140 Basler 4 Apr. 2022, 23:41Zitat von: TreuerStadtschinken
Die verwerfliche Begehungsweise ist das einzige, was Rechtfertigung erlaubt, weil hier nicht das tätertypische, besonders verwerfliche Gesinnungsunrecht in seiner, in den Merkmalen der ersten und dritten Gruppe vertypten Form gerade in der Person des Täters realisiert wird, sondern durch seine Tatbegehung lediglich durch seine Person objektiv in die Außenwelt manifestiert. Das ist der zugrundeliegenden Tätertypenlehre geschuldet, welche die Merkmale der zweiten Gruppe letztlich nur wegen der Tatbegehung durch den Mörder betrifft, nicht aber auf seine niedrigen Beweggründe abstellt. Niedrige Beweggründe für eine Tötung können niemals gerechtfertigt sein, allerhöchstens entschuldigt. Notwehr würde bedeuten, dass ich mich gegen denjenigen, der mir aus niedrigen, also auf unterste Stufe stehenden Gründen nach dem Leben trachtet, nicht verteidigen durfte. Eine Gesinnung aber, die auf unterster Verwerflichkeitsstufe steht, kann niemals gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt bedeutet, dass die Rechtsordnung die Tötung als legitim, also mit allen übrigen positiv- oder gewohnheitsrechtlich erfassten Rechtssätzen im Einklang sieht. Das ist bei Gesinnung auf unterster Stufe ausgeschlossen.was
Systematisch ist das in § 211 auch angelegt. Nur die verwerflichen Beweggründe kennen den Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe", die Gruppe der verwerflichen Begehung jedoch nicht.
Folgt man der Rechtsprechung, ist bei Mord eine Rechtfertigung nur bei Grausamkeit und gemeingefährlichen Mitteln denkbar, realiter nur bei letzterem.
Bei der Heimtücke würde die Rechtsprechung, solange der Verteidigungswille das hinreichend beherrschende Motiv darstellt, es bereits an dem von ihr geforderten verwerflichen Vertrauensbruch scheitern lassen - Wer in Notwehr handelt, der erregt keine Erwartungshaltung, man werde nicht ziel eines Angriffs. Die Angreifer also, die ihr Opfer in den Wald verfolgen und dort von ihm unter Nutzung von List, Fällen und Heckenschützenangriffen ausgeschaltet werden, sind wahrscheinlich schon nicht arglos, wenigstens jedoch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf körperliche unversehrtheit betroffen.
Bei der Grausamkeit fordert die Rechtsprechung eine besonders unbarmherzige Gesinnung, die im Falle einer denkbaren grausamen Begehungsweise zu verneinen wäre. Auch hier kann der Angreifer nicht erwarten, von seinem Opfer Barmherzigkeit zu erfahren und derjenige, der sich verteidigt, handelt in einer rechtlich anerkannten Unbarmherzigkeit. Soweit man als den Gegenangriff mit einer Kettensäge oder einer ineffektiven Waffe, welche den (als unbedingt notwendig unterstellten) Tod besonders qualvoll herbeizuführt als objektiv grausam sähe, würde es an der Unbarmherzigkeit fehlen.
Ferstet ihr?


