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Der Drachenlord - Part 1

  • #226561 Kein Hamster 24 Nov. 2025, 21:48

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    Ob er auch Youtube dann verklagt wegen den ganzen vergangen Gewinn der letzten 1 2 3 verfiggten Jahre?
    Waren ja bis zu dingsäh....fünfstellige Beträge...also so 2-3000 Euronen die ihn da die Zahlschweine zugeschsteckt haben damit er den danzbär gibt, des muss Yutube ihn nun sicherlich nachzahlne. Des sindsologga a paar Millione Barrne. Jahr des Drachne 2026 so auch kommen kann und wird.

    Dieser Beitrag wurde von Kein Hamster am 24.11.2025 22:02:07 bearbeitet.
  • #226562 Hater von Amts wegen 2.0 24 Nov. 2025, 21:53

    BALD ISSER WIEDER DA!

  • #226563 Major Monogwäm 24 Nov. 2025, 23:21

    Huß Huß Huß

  • #226564 Hater von Amts wegen 2.0 24 Nov. 2025, 23:52

    Zitat von: Major Monogwäm

    Huß Huß Huß
    NÄTTER NÄTTER NÄTTER!!!

  • #226565 Karl Klammer 25 Nov. 2025, 00:43

    Is noch a Knöterich in Uwes Vorgarten?

  • #226566 Herr Roin 25 Nov. 2025, 01:28

    Zitate aus dem Urteil/ Berufung 2. Instanz nach einstweiliger Verfügung:

    Das dick dick dick fettgedruckten ist wichtig.



    Eine ausreichende vertragliche Grundlage, welche die Sperrung der Kanäle des Verfügungsklägers rechtfertigen könnte, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen „Community-Richtlinien“ entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht.
    33
    aaa) Die Verfügungsbeklagte hat sich, als (vertragliche) Grundlage für die im Januar 2025 vorgenommenen Sperrungen der streitgegenständlichen Kanäle, zwar auf ihre Nutzungsbedingungen berufen, wonach ein Nutzer, soweit für seinen Kanal aufgrund einer Verwarnung Einschränkungen gelten, keinen anderen Kanal verwenden dürfe, um diese Einschränkungen zu umgehen, und wonach ein Verstoß gegen dieses Verbot eine „schwerwiegende Verletzung dieser Vereinbarung“ darstelle (Anlage AG 1 unter „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“). Soweit die Verfügungsbeklagte aber vorträgt, dass die Nutzung bzw. das „Bespielen“ der streitgegenständlichen Kanäle mit neuen Inhalten nach den im November 2024 vorgenommenen Sperrungen eine „Umgehung“ und damit eine zur sofortigen Sperrung berechtigende schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Nutzungsbedingungen darstelle, kann dem nicht gefolgt werden.

    ob die Sperrungen der weiteren Kanäle im November 2024 berechtigt waren oder nicht.
    b) Verfügungsgrund
    43
    Der Verfügungskläger hat auch den erforderlichen Verfügungsgrund ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

    bbb) Diese Voraussetzungen sind hier im Ergebnis erfüllt
    . Zwar hat der Verfügungskläger nicht behauptet, dass ohne die Wiederherstellung seiner Kanäle seine persönliche wirtschaftliche Existenz in dem Sinne gefährdet wäre, dass er die für seine persönliche Existenz notwendigen Ausgaben (Kosten für Unterkunft, Nahrung, etc.), nicht mehr tragen könne. Allerdings hat er dargelegt und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt mit den durch den Betrieb der Kanäle erzielten Werbeeinnahmen bestreitet und mit den Einnahmen auch Mitarbeiter bezahlen muss. Zu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass der Verfügungskläger, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, mit zunehmender Dauer der Sperrung der Kanäle „Follower“ und an Reichweite verliert. Zudem sind die während der Sperrung der Kanäle entgangenen Einnahmen, auch wenn der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, unwiederbringlich verloren. Insoweit kommt die Verweisung des Verfügungsklägers auf den ordentlichen Rechtsweg einer Rechtsverweigerung gleich. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht geltend gemacht, dass sie bei Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle konkrete Nachteile erleiden würde. So hat sie nicht behauptet, dass die Inhalte dieser Kanäle gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßen würden. Sie hat auch nicht vorgetragen, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte, dass sie durch die Freischaltung der Kanäle wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
    47
    Gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kann auch nicht vorgebracht werden, dass es der Verfügungskläger unterlassen habe, gerichtlich gegen die ersten Sperrungen im November 2024 vorzugehen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste er nicht davon ausgehen, dass die Sperrungen Einfluss auf die streitgegenständlichen Kanäle haben würden, weil deren Weiterbetrieb von der Verfügungsbeklagten als Umgehung der Sperrungen und damit schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen qualifiziert würde.
    48
    Der Verfügungskläger hat das Verfahren im Übrigen auch hinreichend zügig betrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem klägerischen Begehren, eine vorläufige Regelung herbeizuführen, zu entsprechen ist.



  • Mod/RDW
    #226567 schnappi 25 Nov. 2025, 01:30

    Zitat von: jetzt_reicht_es

    Gilt das auch für Accounts hier?

  • #226568 Bob Hickman 25 Nov. 2025, 01:32

    Zitat von: schnappi

    Gilt das auch für Accounts hier?
    ja

  • #226569 Herr Roin 25 Nov. 2025, 01:33

    Kannst du glaubhaft machen, dass du mit Beiträgen hier auf gwn deinen Lebensunterhalt bestreitest?

  • #226570 Ding 25 Nov. 2025, 01:44

    Zitat von: Herr Roin

    Zitate aus dem Urteil/ Berufung 2. Instanz nach einstweiliger Verfügung:

    Das dick dick dick fettgedruckten ist wichtig.



    Eine ausreichende vertragliche Grundlage, welche die Sperrung der Kanäle des Verfügungsklägers rechtfertigen könnte, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen „Community-Richtlinien“ entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht.
    33
    aaa) Die Verfügungsbeklagte hat sich, als (vertragliche) Grundlage für die im Januar 2025 vorgenommenen Sperrungen der streitgegenständlichen Kanäle, zwar auf ihre Nutzungsbedingungen berufen, wonach ein Nutzer, soweit für seinen Kanal aufgrund einer Verwarnung Einschränkungen gelten, keinen anderen Kanal verwenden dürfe, um diese Einschränkungen zu umgehen, und wonach ein Verstoß gegen dieses Verbot eine „schwerwiegende Verletzung dieser Vereinbarung“ darstelle (Anlage AG 1 unter „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“). Soweit die Verfügungsbeklagte aber vorträgt, dass die Nutzung bzw. das „Bespielen“ der streitgegenständlichen Kanäle mit neuen Inhalten nach den im November 2024 vorgenommenen Sperrungen eine „Umgehung“ und damit eine zur sofortigen Sperrung berechtigende schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Nutzungsbedingungen darstelle, kann dem nicht gefolgt werden.

    ob die Sperrungen der weiteren Kanäle im November 2024 berechtigt waren oder nicht.
    b) Verfügungsgrund
    43
    Der Verfügungskläger hat auch den erforderlichen Verfügungsgrund ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

    bbb) Diese Voraussetzungen sind hier im Ergebnis erfüllt
    . Zwar hat der Verfügungskläger nicht behauptet, dass ohne die Wiederherstellung seiner Kanäle seine persönliche wirtschaftliche Existenz in dem Sinne gefährdet wäre, dass er die für seine persönliche Existenz notwendigen Ausgaben (Kosten für Unterkunft, Nahrung, etc.), nicht mehr tragen könne. Allerdings hat er dargelegt und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt mit den durch den Betrieb der Kanäle erzielten Werbeeinnahmen bestreitet und mit den Einnahmen auch Mitarbeiter bezahlen muss. Zu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass der Verfügungskläger, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, mit zunehmender Dauer der Sperrung der Kanäle „Follower“ und an Reichweite verliert. Zudem sind die während der Sperrung der Kanäle entgangenen Einnahmen, auch wenn der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, unwiederbringlich verloren. Insoweit kommt die Verweisung des Verfügungsklägers auf den ordentlichen Rechtsweg einer Rechtsverweigerung gleich. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht geltend gemacht, dass sie bei Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle konkrete Nachteile erleiden würde. So hat sie nicht behauptet, dass die Inhalte dieser Kanäle gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßen würden. Sie hat auch nicht vorgetragen, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte, dass sie durch die Freischaltung der Kanäle wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
    47
    Gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kann auch nicht vorgebracht werden, dass es der Verfügungskläger unterlassen habe, gerichtlich gegen die ersten Sperrungen im November 2024 vorzugehen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste er nicht davon ausgehen, dass die Sperrungen Einfluss auf die streitgegenständlichen Kanäle haben würden, weil deren Weiterbetrieb von der Verfügungsbeklagten als Umgehung der Sperrungen und damit schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen qualifiziert würde.
    48
    Der Verfügungskläger hat das Verfahren im Übrigen auch hinreichend zügig betrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem klägerischen Begehren, eine vorläufige Regelung herbeizuführen, zu entsprechen ist.



    Und jetzt? Rainer würde schon im ersten Satz aufgeben.

    Zitat von: Herr Roin
    Kannst du glaubhaft machen, dass du mit Beiträgen hier auf gwn deinen Lebensunterhalt bestreitest?

    Wie sollte Rainer nachweisen, dass er mal mit Youtube seinen Lebensunterhalt bestritten hat?

  • #226571 Grüner Power Ranger 25 Nov. 2025, 08:48

    Am 24.12.2025 (Heiligabend) wird die YouTube-Legende "Drachenlord" in der Gaststätte Haack live auf einer Großbildleinwand für bis zu 75 Gästen seinen weihnachtlichen Let's Play-Klassiker "Marvin's Mittens" spielen.

    Karten sind nur im VVK telefonisch bei Inhaber Uwe Haack verfügbar, Preis p.P. 130€ inkl. Mehrwertsteuer.

    Anschließend Meet & Greet mit "Drachenlord" und Aftershow-Party auf zwei Floors (Oldie's Night im Festsaal, Swingerparty im Monteurszimmer (bitte Badeschlappen mitbringen aufgrund Gefahr einer Fußpilzinfektion)). Für ausreichend Verpflegung ist gesorgt.

    Einlass 19:00, Beginn 20:30. Ende offen.

    Dieser Beitrag wurde von Grüner Power Ranger am 25.11.2025 14:24:38 bearbeitet.
  • #226572 rauchmeddler 25 Nov. 2025, 08:50

    Isser dikk?

  • #226573 Köfte-Sachverständiger 25 Nov. 2025, 09:55

    Frittieroel_2Liter-PET.png

  • #226574 Abbadon_offiziell 25 Nov. 2025, 10:11

    Zitat von: Köfte-Sachverständiger

    Frittieroel_2Liter-PET.png
    Sein lieblingsenergiegtränk

  • Mod/RDW
    #226575 BSKartoffel 25 Nov. 2025, 11:29

    Zitat von: schnappi

    Gilt das auch für Accounts hier?
    *Stromberg Stimme* VIDEOPLATTFORM HALLO!?

  • #226576 Karl Klammer 25 Nov. 2025, 11:51

    Zitat von: Honigdachs

    Sein lieblingsenergiegtränk
    Das schmiert die Gelenke und zur Not auch den Späher

  • #226577 AltschauerbergerOgerlord 25 Nov. 2025, 12:36

    Hab versucht in der Kanzlei Haack anzurufen, da geht aber keiner ans Telefon. Weiß noch jemand die Nummer unter der der Furchi ihn angerufen hat?

  • #226578 rauchmeddler 25 Nov. 2025, 12:40

    Zitat von: AltschauerbergerOgerlord

    Hab versucht in der Kanzlei Haack anzurufen, da geht aber keiner ans Telefon. Weiß noch jemand die Nummer unter der der Furchi ihn angerufen hat?

    Ja 015252494222 / +4915252494222

  • #226579 Meddlbu 25 Nov. 2025, 12:52

    Was macht eigentlich die Majon?

  • #226580 rauchmeddler 25 Nov. 2025, 12:56

    Zitat von: Meddlbu

    Was macht eigentlich die Majon?

    Sitzt fett und mett bei die Rewe an der Kasse

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