So ein schönes Fahrzeug. ![]()
Kurioses aus dem Internet
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#3124 Karl Klammer 20 Mai 2022, 20:10Zitat von: Rudi__fuhr_LKW
Alles mit Kundenkontakt ist Scheiße. Die dürfte mir nicht nur ins Sandwich rotzen <3 -
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#3126 TreuerStadtschinken 20 Mai 2022, 21:38Zitat von: Schuppenflechte
@TreuerStadtschinkenDas Minderjährigenrecht ist einer der größten "Zankäpfel" des BGB, weil es unvollständig ist, den Materialien zum BGB von 1900 für die fehlenden Teile wenig bis gar nichts an Informationen zu entnehmen ist, was man sich dabei gedacht hat und in seiner Grundstruktur sehr altes römisches Recht ist, welches in einer Zeit positivrechtlich erfasst wurde, in der das Eltern-Kind-Verhältnis, sowie das Verhältnis von Kindern zur Gesellschaft ein komplett anderes war.
Juristisches Statement ?
Er müsste das Geld als Fundsache abgeben. Tut er aber nicht und ist strafunmündig. Einen Schaden den die Eltern wiedergutzumachen müssen, ist auch nicht da.
Also : Pech für den, der es verloren hat.
Kinder und Minderjährige haben im BGB zunächst eine privilegierte Position, welche sich aus ihrer Unerfahrenheit ergibt. Sie werden in eine Welt geboren, die sie nicht gemacht haben und müssen sowohl Erfahrung als auch geistige und sittliche Reife, um sich sicher in ihr bewegen können, erst noch entwickeln. Daher ist zunächst die Feststellung getroffen worden, dass eher die Rechtsgemeinschaft die Schäden, welche aufgrund dieser "natürlichen" Geschäftsunfähigkeit bzw. Deliktsfähigkeit entstehen, zu tragen hat. Wenn also ein beschränkt Geschäftsfähiger eine teure Stereoanlage kauft von Kohle, die er von seinen Eltern für was anderes bekommen hat, diese kaputtrockt und die Eltern das Geschäft nicht genehmigen, der Verkäufer auf dem Schaden sitzen bleibt. Die Kohle muss er, daran gibt es keinerlei Zweifel, zurückzahlen.
Im vorliegenden Fall sind wir nur bedingt in der Rechtsgeschäftslehre, sondern in den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Wie mit Kindern und Jugendlichen da umzugehen ist, ist nur teilweise geregelt: Im Deliktsrecht gilt, dass man bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktsunfähig ist, also der Verschuldensvorwurf entfällt, wenn man eine unerlaubte Handlung begeht. Auch hier ist die Wertung des Gesetzes, dass die Rechtsgemeinschaft dieses Risiko zu tragen hat (den sog. "Millionärsparagraphen" mal außen vor gelassen). Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist man beschränkt teildeliktsfähig und haftet nur für vorsätzlich herbeigeführte Schäden im motorisierten Verkehr, nicht für fahrlässige, im übrigen aber wie ab dem 10. Lebensjahr für Vorsatz und Fahrlässigkeit, soweit der Delinquent individuell in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen. Je dichter man an die 18 kommt, desto eher wird man das bejahen können, aber das ist eine Einzelfallfrage, welche das Individuum, seine Entwicklung, seine Fähigkeiten, die Art der unerlaubten Handlung und das Ausmaß des Schadens berücksichtigen muss.
Hier muss man demnach strikt zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortung trennen. Richtig ist, dass eine Haftung wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB) mangels strafrechtlicher Schuldfähigkeit (natürliche Schuldunfähigkeit) nicht in Betracht kommt. Denn im Gegensatz zur allgemeinen zivilrechtlichen Deliktshaftung (§ 823 Abs. 1 BGB) gilt beim Schutzgesetzverstoß nicht das deliktsrechtliche Tatbestandsprinzip (Rechtswidrigkeit und Schuld sind Teil des Tatbestandes und müssen positiv festgestellt werden), sondern stets das Prinzip des Regelungsregimes des Schutzgesetzes, in diesem Fall also das strafrechtliche Schuldprinzip (Rechtswidrigkeit und Schuld werden durch Erfüllung des Tatbestands indiziert). Da dem Minderjährigen mangels Schuldfähigkeit kein individueller, tatbestandsmäßig indizierter Verschuldensvorwurf im sinne strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu machen ist, entfällt insofern auch die zivilrechtliche Haftung.
Gleichwohl haftet der Minderjährige möglicherweise direkt aus § 823 Abs. 1 BGB, weil er das fremde Eigentum an den Geldscheinen durch Übergabe und Übereignung an Dritte als Unbefugte geschädigt hat. Denn wegen § 935 Abs. 2 BGB kann an Geldscheinen oder vergleichbaren Wertsummenträgern auch bei Abhandenkommen gutgläubig Eigentum erworben werden. Dass man als 13jähriger weiß, dass man gefundenes Geld nicht behalten darf, unterstelle ich mal. Dereliktion lag ebenfalls offenkundig nicht vor.
Und hier kommt nun das große Problem: Gleichwohl haben die Jungs das Geld im Rahmen von Rechtsgeschäften hergegeben, welche die Eltern offenkundig nicht erlaubt oder genehmigt haben (Man, das ist ein ECHT geiler Sachverhalt für eine Klausur). Bedeutet: Sowohl die obligatorischen als auch die dinglichen Rechtsgeschäfte sind anfänglich unwirksam, soweit diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen sind. Das Hergeben des Geldes war definitiv nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die im Gegenzug erhaltenen Waren zu bekommen, das war lediglich rechtlich vorteilhaft, die Kinder bleiben also zunächst Eigentümer, sehen sich aber einem kondiktionsrechtlichen Rückübereignungsanspruch der Verkäufer ausgesetzt (condictio indebiti). Die Frage an dieser Stelle ist jedoch, ob die Kinder das Geld an sich zurückverlangen können, da sie selbst weder Eigentümer des Geldes waren noch rechtmäßige Besitzer. Sie sehen sich in jedem Fall einem Anspruch auf Eingriffskondiktion (conditio ob rem) des ursprünglichen Eigentümers des Geldes ausgesetzt; gleichzeitig gerät ihr eigener Rückforderungsanspruch in Konflikt mit § 817 BGB (condictio ob turpum vel iniustam causam), weil sie möglicherweise die Sittenwidrigkeit (in diesem Falle = Rechtswidrigkeit) ihres Tuns kannten.
Die Frage ist bis heute in der Rechtsprechung nicht zur Gänze beantwortet. Was generell etabliert ist seitens des BGH, ist, dass § 817 BGB in seiner Sperrwirkung nicht in das Deliktsrecht ausstrahlt. Das wird insbesondere bei Schwarzarbeitsfällen sehr problematisch (und da ist das letzte Wort, denke ich, auch nocht nicht gesprochen).
Lange Rede kurzer ßinn: Im Brinzib is die ßidduerdzion ßo, dass die Blagen in jedem Fall deliktsrechtlich gehaftet hätten, die Frage der Rückabwicklungen der Verträge aber in Zweifel sehr problematisch geworden wäre. Im Zweifel hätten die Blagen tazächlich sogar aus der Nummer rauskommen können und den Schaden hätten die Verkäufer der Waren gehabt. Das erscheint mir, obwohl ich den Kackbengeln das nicht gönne, am ehesten systemgerecht. Die reduzierte deliktsrechtliche Privilegierung im Verhältnis zum Eigentümer der Kouln dient dem Interessenausgleich zwischen deliktsrechtlichem Eigentumsschutz und den Interessen des Minderjährigen, nicht für "jugendlichen Übermut" bis ans Lebensende blechen zu müssen. Die rechtsgeschäftliche Risikoverteilung ist durch das Minderjährigenrecht (§§107ff BGB) ebenfalls abschließend geregelt. Ein Durchgriff von Haftungsverschiebungen in die eine oder andere Richtung ist insofern nicht vorgesehen und auch nicht nötig. -
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#3131 Karl Klammer 20 Mai 2022, 23:00Zitat von: Knusper
wallah is c korrekte Antwort? schwör lan!und Erkläherung? -
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#3136 T3P 20 Mai 2022, 23:06Zitat von: Qu4rkey
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Spoiler: Mein Lösungsansatz
In jeder Reihe und jeder Spalte gibt es 2 Felder mit Punkten und eine Kombination mit den Punkten aus diesen beiden Feldern. Deshalb braucht man den einzelnen weißen Punkt unten rechts.
Dann gibt es noch die Linien. Wenn man das zweite Bild über das erste Bild legt, fehlende Linien hinzufügt und in Bild 1 bereits vorhandene Linien entfernt, ergibt sich genau das Muster in Bild 3.
Deshalb Antwort 3.
Wo Lösung? -
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