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gayusschwulius
13 Mai 2022, 13:53
Zitat von: Die Stimme
Glaub auch irgendwie nicht dass die Revision was wird. Steht ja schon im Artikel: üblich sind Revisionen wohl bei Verfahrensfehlern. Sowas liegt hier ja nicht vor.
@TreuerStadtschinken meinte zu dem Thema, dass die Schöffen den Richter wohl überstimmt hätten. Ist dann wohl einfach so. Aber umso besser: Fetti draußen viel witziger als im Knast
Noch einmal: Die Revision überprüft nicht nur auf Verfahrensfehler, sondern generell auf alle RECHTSfehler, also auch die falsche Anwendung des materiellen Rechts. Das einzige, was eine Revision nicht macht, ist, noch einmal den Sachverhalt zu ermitteln. Die Begründung des Urteils des LG, soweit man den journalistischen Berichten über die Urteilsverkündung glauben kann, beruht ganz wesentlich darauf, dass es als konkludente Einwilligung in die Körperverletzungen gewertet wurde, dass die Jungs den Wongel besucht haben. Das stellt eine vollkommen absurde und völlig falsche Auslegung von § 228 StGB dar, die jeder Jurastudent im dritten Semester als haltlos zurückweisen würde (weil man dann davon ausgehen müsste, dass jede Provokation den Provozierten automatisch zur Selbstjustiz per Rechtfertigung berechtigt, was ganz offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers ist). Falls es diese Begründung auch in die schriftliche Ausfertigung des Urteils schafft (und das ist recht wahrscheinlich, falls der Berufsrichter wirklich von den Schöffen überstimmt wurde), ist der Erfolg einer Revision äußerst wahrscheinlich.
Selbst wenn hier auf Notwehr statt Einwilligung als Rechtfertigungsgrund abgestellt wird, hat eine Revision ganz gute Erfolgsaussichten, da es mMn sowohl bei dem Vorliegen einer Notwehrlage als auch bei der Gebotenheit der Handlung Probleme geben könnte. Das habe ich in einem anderen Post schon einmal im Detail erklärt.
Insgesamt besteht also eine ganz gute Chance, dass eine Revision Erfolg hat und ein neues Verfahren vor dem LG durchgeführt wird. Es fällt mir doch schwer, mir eine Urteilsbegründung vorzustellen, die nicht in irgendeiner Weise rechtlich falsch und somit angreifbar ist. Dafür spricht ja auch, dass die Staatsanwaltschaft selbst überhaupt in Revision gegangen ist; das ist relativ selten und kommt eigentlich nur dann vor, wenn sie sich gute Erfolgsaussichten ausrechnet, weshalb Revisionen der StA (im Gegensatz zu denen des Angeklagten) sehr häufig Erfolg haben. Ich denke, das dürfte
@TreuerStadtschinken , der im praktischen Strafrecht wesentlich erfahrener ist als ich, genau so sehen.