Zitat von: Holzrusse
Bitte einer der Jura-Haider mal ne Wot neischürrne was das jetzt bedeutet und wie die Erfolgswahrscheinlichtkeiten und Zeiträume sind.
Wir befinden uns hier wahrscheinlich im Bereich der Sachrüge, also der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts. Revisible Verfahrensfehler vermag ich derzeit keine zu erkennen.
Sachrüge ist in der Revision insofern "günstiger", als dass das Revisionsgericht die korrekte Anwendung materiellen Rechts von Rechtswegen prüfen muss, also nicht, wie bei Verfahrensfehlern, auf diese "aufmerksam" gemacht werden muss, auch wenn sich das freilich anbietet.
Habe in meiner aktiven Zeit in der StA tazächlich nur eine Handvoll Revisionen gemacht (und ein überraschend großer Anteil zugunsten des Angeklagten), Staatsanwälte sind darin tatsächlich deutlich weniger geübt als Strafverteidiger. Habe das damals immer in Zusammenarbeit mit dem Kollechne gemacht, der ein Revisionscrack war und nochmal drüber geschaut hat (Grüße gehen raus, Steffen, warst VIEL zu qualifiziert für den Laden. Absolut legendärste Nummer von Dir werd ich nie vergessen, ich sage nur: Milchschnitte). Am häufigsten motzt man in der StA in der Revision rum, wenn Strafe zu gering (weil nicht anerkannter Strafmilderungsgrund) oder Bewährung, wo keine hingehört.
Wenn das Gericht hier verminderte Schuldfähigkeit annimmt, wird das zwar auch ein Angriffspunkt, aber da hat die StA selbst verkackt, weil sie kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben haben. Kann also nur dann ein Problem werden für Reiner, wenn - was SEHR häufig vorkommt - das Gutachten nicht im Rahmen der Beweiswürdigung individuell und kritisch gewürdigt wurde. Es ist selbst unter Strafrichtern unfassbarer Weise nicht immer bekannt, dass die Frage der Schuldfähigkeit eine Rechtsfrage ist, keine medizinische Tatfrage, deren alleinige Beantwortung Aufgabe des Richters ist.
Zeitraum schätze ich was im Bereich 3-4 Monate. Erfolgsaussichten: Keine Prognose, nur ein paar Ausblicke.
Gehen wir davon aus, dass die rechtfertigende Einwilligung der Rechtfertigungsgrund war, der zum Freispruch geführt hat, dann fliegt das Ding hoch, da lege ich mich zu 99% fest. Kommt natürlich auch hier auf die Begründung an, aber ich gehe nach wie vor davon aus, dass der Berufsrichter in dem Punkt von den Schöffen überstimmt worden ist. Das ist nicht nur extrem zuwider der Rechtsprechung zu § 228 StGB, es läuft auch dem Zweck der Norm zuwider, dem Grundrechtsträger bewusst und zielgerichtet die Verfügungsgewalt über den eigenen Körper und den Grad schädlicher Einwirkungen auf denselben zu überantworten. Nur weil man weiß, dass jemand gewalttätig reagiert, den - rechtlich relevanten - Erklärungsinhalt in sein Erscheinen zu interpretieren, er sei mit etwaigen Gewalthandlungen gegen sich einverstanden, verquert dieses Ansinnen nicht nur, es unterläuft damit zielgerichtet die strengen Anforderungen an das hochprivilegierte Notwehrrecht.
Ansonsten können wir es auch so drehen: Die Ehefrau, die um die cholerischen Wutausbrüche ihres Ehemanns weiß, reizt ihn aufgrund seiner Impotenz und bekommt deswegen einen Elfer ins Fressbrett. Dann kommt die Justiz aus den 50erjahren vorbei und sagt: "Frau Müller-Karpenstein, sie haben es ja irgendwo auch provoziert, Sie wissen doch, wie aufbrausend Ihr Mann ist!"
Die Einwilligung ist zudem unbeachtlich, wenn die Körperverletzung dadurch "sittenwidrig" wird. Darüber hier zu schreiben, das würde den Rahmen sprengen, und wenn man fair ist: Sittenwidrigkeit im Strafrecht funktioniert nicht, das kann man mit dem Bestimmtheitsgebot nicht in Einklang bringen, am Analogieverbot kratzt es auch gefährlich. Die Rechtsprechung hat sich dabei auf bestimmte Fallgruppen geeinigt, etwa, wenn das Resultat eine schwere Körperverletzung oder eine solche mit Todesfolge ist, oder wenn die Gesamtumstände der Tat nicht in Ansehung der (Straf-)Rechtsordnung passieren, sondern in ihrer Ablehnung.
Beispiele:
1. Fußball-Ultras, Gangs oder Rocker, die sich im Wald treffen und ihre Differenzen in einem großen Battle-Royal ausduken wollen.
2. Religiöse Gruppen, die im Rahmen ihrer Paralleljustiz Körperstrafen ausprechen und vollstrecken.
3. Extreme sexuelle fetische wie der Kannibale von Rothenburg. War in dem Verfahren eine ganz große Problematik.
Man betrachtet also das Gesamtbild und fragt, ob das so derartig gegen die im Strafrecht und den Grundrechten niedergelegten Werte ist, dass wir dem Grundrechsträger die Verfügungsgewalt über seinen Körper insofern absprechen. Im Fall vom Reiner ist es widersprüchlich zu sagen: Das Mobbing, was da stattfindet, die Besuche usw., das ist unmoralisch und verstößt gegen Sitte und Anstand, aber der Dicke darf sich in diesem Rahmen daneben benehmen. Die gesamte Interaktion zwischen Reiner und den Häiders färbt, so meine Überzeugung, auf die begangenen Körperverletzungen ab und lässt diese in einem besonders sittenwidrigen Licht erscheinen, so dass eine etwaige Einwilligung berechtigterweise unbeachtlich wäre. Denn ansonsten erschaffen wir einen rechtsfreien Raum, der am Ende Rainer sogar schadet: Wenn jeder weiß, dass ihm zu begegnen mit Gewalt von ihm enden kann UND er dafür nicht bestraft werden kann, weil man ja wisse, worauf man sich einlässt, dann wird Herr Winkla nur noch mehr zu einem Ausgestoßenen, mit dem sich niemand mehr abgeben wird, schon aufgrund der Gefahr, sich gegen seine Wutausbrüche nicht wehren zu dürfen.
Zur Notwehr ist bereits alles gesagt, wenn sie es darauf stützen, wird es spannend. Unmöglich ist es nicht. Aber es bedarf eines nicht unerheblichen Aufwandes.


